Die offenen Daten sollen qualitativ hochwertig und interoperabel bereitgestellt werden, sodass sie von der Verwaltung, aber vor allem auch von Bürgerinnen, Bürgern und Unternehmen, beispielsweise bei der Gründung von Start-ups oder der Ausgestaltung von Apps, leicht weitergenutzt werden können. Noch im Jahr 2021 soll dazu eine Open Data-Rechtsverordnung erlassen werden, die die gesetzliche Regelung des § 16a EGovG NRW konkretisiert.
Kategorien
Zeitlicher Horizont
Umsetzungsstand
Handlungsfeld
Kommentare (0)
Kommentare können Sie nur abgeben, wenn Sie angemeldet sind.